Fischer-Lescano und Teubner - Regimekollisionen

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* S. 170: "(M)it Rechtsmitteln lassen sich die Widersprüche unterschiedlicher gesellschaftlicher Rationalitäten nicht versöhnen, bestenfalls kann das Recht (...) als "gentle civilizer of social systems" wirken." * S. 170: "(M)it Rechtsmitteln lassen sich die Widersprüche unterschiedlicher gesellschaftlicher Rationalitäten nicht versöhnen, bestenfalls kann das Recht (...) als "gentle civilizer of social systems" wirken."
* S. 130: "Die Welt ist sowohl fundamentalpolitisch als auch fundamentaljuristisch, fundamentalökonomisch beobachtbar. Eine Monopolisierung einer der Perspektiven führt letztlich zur Totalisierung eines Funktionssystems." * S. 130: "Die Welt ist sowohl fundamentalpolitisch als auch fundamentaljuristisch, fundamentalökonomisch beobachtbar. Eine Monopolisierung einer der Perspektiven führt letztlich zur Totalisierung eines Funktionssystems."
-* Plädoyer für eine Netzwerktheorie des Rechts, S. 121: "Die Netzwerktheorie trägt hier die Einsicht bei, dass die wechselseitige Beobachtung der Knoten nicht als kollektive Willensbildung und kollektive Entscheidung im Gesamtnetz aktualisiert wird, sondern nur als iterative Sequenz von Knotenentscheidungen, die jeweils als Entscheidungsprämissen in die Entscheidung anderer Knoten eingehen. (...) (es) wäre darum auch für Interregimekonflikte zu fordern: Gegenseitige Beobachtung, Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit den jeweiligen Urteilsgründen."+* Plädoyer für eine Netzwerktheorie des Rechts:
 +**"Statt Koordination durhc eine Zentralinstanz und statt Autarkie geschlossener Regimes kommt es auf eine Netzwerklogik an. (...) Auf der einen Seite ist die autonome und dezentrale Reflexion der Netzknoten, (...) (a)uf der anderen Seite sind diese Reflexionen so miteinander zu vernetzen, dass alle Regimes gemeinsame Referenzpunkte und einen '''notwenidg abstrakten Sinnohorizont kontrafaktisch unterstellen''' können, auf den sie sich bei ihrer Normproduktion beziehen. Man muss ausdrücklich betonen, dass es diesen gemeinsamen Sinnhorizont nicht "gibt", sondern dass er eine Fiktion eines jeden Rechtsregimes darstellt. (...) (D)ie Selbstorganisationsprozesse der Regimes dazu angeregt werden, je eigene Normierungen für das globale ius non dispositivum herauszubilden, die den Eigenheiten des jeweiligen Sozialkontexts gerecht werden. Die Rolle der Anregung wird dabei von ganz verschiedenen Prozessen übernommen: Skandalisierung durch Teilöfffentlichkeiten, Anstöße aus der internationalen Politik und Kooperationen zwischen autonomen Rechtsregimes." (S.99-101)
 +**"Die Netzwerktheorie trägt hier die Einsicht bei, dass die wechselseitige Beobachtung der Knoten nicht als kollektive Willensbildung und kollektive Entscheidung im Gesamtnetz aktualisiert wird, sondern nur als iterative Sequenz von Knotenentscheidungen, die jeweils als Entscheidungsprämissen in die Entscheidung anderer Knoten eingehen. (...) (es) wäre darum auch für Interregimekonflikte zu fordern: Gegenseitige Beobachtung, Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit den jeweiligen Urteilsgründen." (S. 121)
* ad Grundrechtskataloge, S. 108: "Die Kataloge können so in den Fällen von Wertkollisionen, also genau in den Fällen, in denen Werte ihre praktische Relevanz erweisen müssen, kaum etwas aussagen. Sie verlieren ihren direktiven Wert genau dann, wenn er benötigt wird. Und umgekehrt: Da Entscheidungen immmer und nur fällig sind, wenn Werte konfligierende Anforderungen stellen, bleiben die Entscheidungen ungeregelt." * ad Grundrechtskataloge, S. 108: "Die Kataloge können so in den Fällen von Wertkollisionen, also genau in den Fällen, in denen Werte ihre praktische Relevanz erweisen müssen, kaum etwas aussagen. Sie verlieren ihren direktiven Wert genau dann, wenn er benötigt wird. Und umgekehrt: Da Entscheidungen immmer und nur fällig sind, wenn Werte konfligierende Anforderungen stellen, bleiben die Entscheidungen ungeregelt."
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Version vom 13:25, 28. Feb 2009

Spannendes Playdoyer für eine heterarchische Struktur globalen Rechts, die eine Lösung der Fragmentierungsprobleme über eine Hierarchisierung internationaler Institutionen als sowohl unrealistisch als auch nicht wünschenswert ablehnt.

  • sehr spannende Beispiele für den Verlauf internationaler Regimekonstellationen, besonders eindrucksvoll sind darunter das Beispiel der AIDS-Generika-Produktion im Zusammenhang mit dem TRIPS-Abkommen sowie das internationale Insolvenzregime im Zusammenhang mit der Argentinienkrise
  • ausschließlich politikzentrierte Beschreibungen wie Lösungsvorschläge werden als "nicht komplexitätsadäquat" (S. 166) charakterisiert
  • Fragmentierung des Rechts als bloßer Spiegel der Fragementierung der Weltgesellschaft, in der das Recht "nur ein Kolliosionsmanagementinstrument unter vielen" (S. 171) ist, bzw. "die Marginalität des Rechts bei Regime-Kollisionen" (S. 127)
  • S. 170: "(M)it Rechtsmitteln lassen sich die Widersprüche unterschiedlicher gesellschaftlicher Rationalitäten nicht versöhnen, bestenfalls kann das Recht (...) als "gentle civilizer of social systems" wirken."
  • S. 130: "Die Welt ist sowohl fundamentalpolitisch als auch fundamentaljuristisch, fundamentalökonomisch beobachtbar. Eine Monopolisierung einer der Perspektiven führt letztlich zur Totalisierung eines Funktionssystems."
  • Plädoyer für eine Netzwerktheorie des Rechts:
    • "Statt Koordination durhc eine Zentralinstanz und statt Autarkie geschlossener Regimes kommt es auf eine Netzwerklogik an. (...) Auf der einen Seite ist die autonome und dezentrale Reflexion der Netzknoten, (...) (a)uf der anderen Seite sind diese Reflexionen so miteinander zu vernetzen, dass alle Regimes gemeinsame Referenzpunkte und einen notwenidg abstrakten Sinnohorizont kontrafaktisch unterstellen können, auf den sie sich bei ihrer Normproduktion beziehen. Man muss ausdrücklich betonen, dass es diesen gemeinsamen Sinnhorizont nicht "gibt", sondern dass er eine Fiktion eines jeden Rechtsregimes darstellt. (...) (D)ie Selbstorganisationsprozesse der Regimes dazu angeregt werden, je eigene Normierungen für das globale ius non dispositivum herauszubilden, die den Eigenheiten des jeweiligen Sozialkontexts gerecht werden. Die Rolle der Anregung wird dabei von ganz verschiedenen Prozessen übernommen: Skandalisierung durch Teilöfffentlichkeiten, Anstöße aus der internationalen Politik und Kooperationen zwischen autonomen Rechtsregimes." (S.99-101)
    • "Die Netzwerktheorie trägt hier die Einsicht bei, dass die wechselseitige Beobachtung der Knoten nicht als kollektive Willensbildung und kollektive Entscheidung im Gesamtnetz aktualisiert wird, sondern nur als iterative Sequenz von Knotenentscheidungen, die jeweils als Entscheidungsprämissen in die Entscheidung anderer Knoten eingehen. (...) (es) wäre darum auch für Interregimekonflikte zu fordern: Gegenseitige Beobachtung, Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit den jeweiligen Urteilsgründen." (S. 121)
  • ad Grundrechtskataloge, S. 108: "Die Kataloge können so in den Fällen von Wertkollisionen, also genau in den Fällen, in denen Werte ihre praktische Relevanz erweisen müssen, kaum etwas aussagen. Sie verlieren ihren direktiven Wert genau dann, wenn er benötigt wird. Und umgekehrt: Da Entscheidungen immmer und nur fällig sind, wenn Werte konfligierende Anforderungen stellen, bleiben die Entscheidungen ungeregelt."

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